Rechte der Passagiere

Liste der Passagierrechte im Flugverkehr im Fall von Flugverspätungen oder Flugannullierungen

Der internationale Flugverkehr von Fluggästen, Gepäck und Fracht ist durch die Warschauer Konvention vom 12.10.1929, durch das Haager Protokoll, IATA-Bestimmungen und Bedingungen, die auf dem Flugschein stehen, geregelt.

Seit dem 17. Februar 2005 gelten in der Europäischen Union Vorschriften, die die Rechte der Flugreisenden wesentlich verstärken. Die Vorschriften betreffen sowohl die Linien- und Charterflüge, in- und ausländische Flüge, die von allen Fluglinien bedient werden: sowohl sog. Billigflieger als auch solchen Luftfahrtunternehmen, die volle Bedienung anbieten.

Die Fluglinie, die den betreffenden Flug bedient, ist verpflichtet, den Flugreisenden mit seinem Gepäck zu befördern und die Rechte des Flugreisenden zu beachten.

Verweigerung der Anbordnahme und die Annullierung eines Fluges

Falls ein Luftfahrtunternehmen eine der unten erwähnten Vorschriften nicht beachtet, steht Ihnen das Recht zu – nach der Beendigung der Reklamationsprozedur bei dem Luftfahrtunternehmen – eine Klage beim Beauftragten für Fluggastrechte einzureichen, oder/und Ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Im Falle der Weigerung, den Fluggast an Bord zu nehmen oder im Falle der Annullierung eines Fluges, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Fluggast eine finanzielle Entschädigung anzubieten und ihm Hilfe zu leisten. Diese Regeln gelten für alle Flüge, samt den Charterflügen, unter der Bedingung, dass sich der Fluggast in der richtigen Zeit zur Abfertigung eingefunden hat von Flughäfen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder zu einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft aus einem nicht EU-Land, aber von einem EU-Luftfahrtunternehmen bedient

Verweigerung der Anbordnahme

Wenn sich zur Abfertigung mehr Fluggäste einfinden, als die Zahl der Plätze im Flugzeug beträgt, sollte der Luftfahrtunternehmen zuerst Personen finden, die gegen eine bestimmte Gegenleistung bereit sind, auf ihre Buchungen freiwillig zu verzichten. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, solchen Freiwilligen eine Rückerstattung der Beförderungsgebühr (samt einem kostenlosen Flug, wenn es nötig ist, zu dem Flughafen, wo die Reise angefangen wurde) oder einen Alternativflug zu dem Endziel anzubieten.

Meldet sich kein freiwilliger Fluggast, so ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, ihm eine Ausgleichzahlung in folgender Höhe anzubieten:

  • 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger
  • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro bei allen außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von 3.500 km.

Wenn die Verspätung bei einem Flug zu dem Endziel entsprechend kürzer als 2, 3 oder 4 Stunden ist, kann die Ausgleichzahlung um 50% reduziert werden.

Das Luftfahrtunternehmen ist auch verpflichtet:

  • die eingezahlte Beförderungsgebühr (bei Bedarf samt einem kostenlosen Flug, wenn es nötig ist, zu dem Flughafen, wo die Reise angefangen wurde) rückzuerstatten oder einen Alternativflug zu dem Endziel anzubieten;
  • bei Bedarf Mahlzeiten und einen Aufenthalt im Hotel (samt der Beförderung zum Ort der Unterbringung) und andere Leistungen (z.B. Telefongespräch, Fax u.ä.) zu sichern.

Annullierung von Flügen

Bei Annullierung eines Fluges hat der Fluggast das Recht, von dem Luftfahrtunternehmen folgende Leistungen zu erhalten:

  • die Rückerstattung der eingezahlten Beförderungsgebühr (bei Bedarf samt einem kostenlosen Flug, wenn es nötig ist, zu dem Flughafen, wo die Reise angefangen wurde) oder das Angebot über einen Alternativflug zu dem Endziel ;
  • bei Bedarf Mahlzeiten und Unterbringung in einem Hotel (samt der Beförderung zum Ort der Unterbringung) und andere Leistungen (z.B. Telefongespräch, Fax u.ä.).

Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen die Beförderungsgebühr in Bargeld, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen für die nächste Reise zurückzuerstatten.

Bei der Verletzung irgendwelcher von oben genannten Regeln soll man unverzüglich eine Beschwerde bei dem Luftfahrtunternehmen einreichen.

Erhebliche Verspätungen

Falls das Luftfahrtunternehmen die Vorschriften bezüglich der Verspätung eines Fluges verletzt, steht Ihnen das Recht zu – nach der Beendigung der Reklamationsprozedur bei dem Luftfahrtunternehmen – eine Klage beim Beauftragten für Fluggastrechte für einzureichen, oder/und Ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Sofortige Hilfe

Falls sich ein Fluggast in der richtigen Zeit zur Abfertigung – eingeschlossen sind auch die Charterflüge –

  • von einem innergemeinschaftlichen Flughafen oder
  • zum einem innergemeinschaftlichen von einem nicht EU-Land, der Flug wird aber von einem EU-Luftfahrtunternehmen bedient,

eingefunden hat und ein ausführendes Luftfahrtunternehmen vermutet, dass sich der Abflug

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um drei Stunden oder mehr oder
  • bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km auf den oben genannten Strecken außer der EU um vier Stunden oder mehr

verzögert, so ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, bei Bedarf Mahlzeiten und einen Aufenthalt im Hotel (samt der Beförderung zum Ort der Unterbringung) und andere Leistungen (z.B. Telefongespräch, Fax u.ä.) zu sichern.

Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Flug gegenüber der planmäßigen Ablugzeit mindestens fünf Stunden verzögert, so sollen zur Wahl der Fluggäste folgende Angebote gemacht werden:

  • Rückerstattung des Preises für ganze nicht zurückgelegte Reise;
  • Rückerstattung des Preises für einen Abschnitt oder einen Teil der nicht zurückgelegten Reise;
  • Rückerstattung des Preises für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist;
  • Rückerstattung des Preises für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Bei der Verletzung irgendwelcher von oben genannten Regeln soll man unverzüglich eine Beschwerde bei dem Luftfahrtunternehmen einreichen.

Gepäck

Der Gepäckverlust oder -beschädigung sind unverzüglich auf dem Flughafen beim Gepäck-Reklamationsbüro für das entsprechende Luftfahrtunternehmen zu melden. Die Gepäck-Reklamationsbüros befinden sich in der Ankunftshalle an den Gepäckförderanlagen. Falls die Schadensmeldung nicht direkt nach der Ankunft erfolgte, hat der Fluggast 7 Tage, um die Reklamation an das Luftfahrtunternehmen zu schicken, bei einer Verspätung wird dieser Termin auf 21 Tage verlängert.

Wurde das Gepäck des Fluggastes an den Zielflughafen nicht geliefert, so kann der Fluggast die Rückerstattung der Kosten der verlorenen Sachen (Details siehe Bestimmungen einzelner Luftfahrtunternehmen) und der Bedarfsgegenstände, die er in Erwartung auf das verlorene Gepäck gekauft hat, verlangen. Die Grundlage für die Berechnung dieser Entschädigungskosten stellen die Kaufbelege dieser Sachen dar.

Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß Vorschriften die Reklamation innerhalb von 30 Tagen zu beantworten.

Das Luftfahrtunternehmen ist für das Gepäck ab dessen Übergabe an das Luftfahrtunternehmen bis zur dessen Entnahme von der Gepäckförderanlage verantwortlich.

Körperverletzung oder Unfalltod

Der Fluggast ist berechtigt, gegen ein Luftfahrtunternehmen einen Schadensersatzanspruch für Körperverletzung oder Unfalltod während eines von einem gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen geführten Fluges zu irgendeinem Flughafen auf der Welt zu erheben. Der Fluggast ist zu einem Vorschuss auf die sofortige Aufwendungen berechtigt. Falls sich ein Luftfahrtunternehmen seiner Verantwortung für die dem Fluggast entstandenen Schäden entzieht, ist der Fluggast berechtigt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Der Fluggast kann seinen Schadenersatzanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen erheben, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, oder gegen das den Flug bedienenden Unternehmen, falls er nicht dasselbe Luftfahrtunternehmen ist.

Organisierte Reisen

Bei der Verletzung der Vorschriften bezüglich der organisierten Reisen können Sie Ihre Rechte gerichtlich geltend machen. Der Fluggast kann einen Schadenersatzanspruch gegen die Organisatoren der Reise erheben wegen der Nichterfüllung der Dienstleistungen, die in dem in einem der EU-Länder abgeschlossenen Vertrag vorgesehenen wurden, unabhängig von dem Endziel der Reise. Diese Regeln gelten im Fall der Nichtsicherung des geeigneten Fluges, der im Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Fluggast abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter verpflichtet, wenn er die Verpflichtungen bezüglich des erheblichen Teils der organisierten Reise nicht erfüllt, alternative Dienstleistungen samt der Beförderung ohne zusätzliche Kosten für den Reiseteilnehmer anzubieten.

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