Handgepäck
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Verbotene Gegenstände im Handgepäck

Detaillierte Informationen über zulässige Limits und Maße des Handgepäcks sind beim jeweiligen Fluglinienbetreiber einzuholen.

Einige Gegenstände dürfen nicht als Teil des Handgepäcks mitgeführt werden. Alle verbotenen Gegenstände sind in einem Verzeichnis verbotener Handgepäckgegenstände aufgelistet.

Liste der verbotenen Gegenstände, die in das Sicherheitsgebiet des Flughafens nicht mitgeführt werden dürfen und sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck nicht befördert werden dürfen

Beachten Sie bitte, dass die endgültige Entscheidung über die Zulassung eines Gegenstands an Bord des Flugzeugs von der Sicherheitskontrollperson aufgrund einer Analyse des zulässigen Risikos getroffen wird. Die den Passagieren konfiszierten Gegenstände werden der Entsorgung zugeführt. 

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen im Handgepäck an Bord von Flugzeug unter folgenden Bedingungen mitgenommen werden:

  • Sie befinden sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter (ausgenommen von der Sicherheitskontrolle mittels dedizierter Geräte). Jeder Fluggast kann nur einen 1 L großen Plastikbeutel mitnehmen.
  • Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (über 100ml), die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, dürfen ebenfalls an Bord mitgenommen werden, soweit der Fluggast ihren Bedarf während des Fluges begründen kann. Diese Substanzen unterliegen der Sicherheitskontrolle mittels dedizierter Geräte.
  • Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die nach der Sicherheitskontrolle an einem EU-Flughafen oder an Flugzeugbord eines EU-Luftfahrtunternehmens erworben wurden und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) versiegelt sind (für die Versiegelung ist der Verkäufer zuständig) und innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs und eine Kennung der Kaufortes sichtbar enthalten. Die so erworbenen Substanzen werden von der Sicherheitskontrolle mittels dedizierter Geräte teilweise ausgenommen.
  • Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die nach der Sicherheitskontrolle an einem Drittland-Flughafen oder an Flugzeugbord eines Drittland-Luftfahrtunternehmens erworben wurden und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) versiegelt sind (für die Versiegelung ist der Verkäufer zuständig) und innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs und eine Kennung der Kaufortes sichtbar enthalten. Die so erworbenen Substanzen unterliegen einer Sicherheitskontrolle mittels dedizierter Geräte.

Link zu dem gesamten Verordnungstext

Sonderregelungen für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die nach der Sicherheitskontrolle in einem EU-Flughafen erworben werden 

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die in einem Flughafen nach der Sicherheitskontrolle erworben werden, müssen in manipulationssichere Beutel (STEB) durch die Bedienung der Duty-Free-Geschäfte oder an Bord eines Flugzeugs verpackt werden und innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs und eine Kennung der Kaufortes sichtbar enthalten. Die Gültigkeit des manipulationssicheren Beutels beträgt 3 Stunden. Das bedeutet, dass Passagiere, die eine Flugreise auf dem EU-Gebiet mit Umsteigen planen, dürfen die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in manipulationssichere STEB-Beutel mitführen, ohne eine erneute Sicherheitskontrolle am Umsteigeflughafen durchgehen zu müssen. Beim Ablauf der Gültigkeit des STEB-Beutels oder bei der Manipulierung dieser Verpackung binnen 3 Stunden seit der Versiegelung der Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, müssen die mitgeführten Substanzen einer erneuten Sicherheitskontrolle unterzogen werden.

Flugreise von einem Drittlandflughafen mit Umsteigen an einem EU-Flughafen – Mitführung von zuvor erworbenen Flüssigkeiten

Wenn Sie von einem Nicht-EU-Flughafen fliegen und Flüssigkeiten in der dortigen Duty-Free-Zone (nach der Sicherheitskontrolle) erwerben wollen, stellen Sie sicher, dass sie in einem manipulationssicheren STEB-Beutel versiegelt sind und einen Kaufnachweis und eine Kaufortkennung sichtbar enthalten.

Die Liste der Flughäfen, von denen die von Passagieren mitgeführten Flüssigkeiten, Aerosole und Gele von der Sicherheitskontrolle beim Transfer auf einem EU-Flughafen  ausgenommen werden können, sofern sie ordnungsgemäß versiegelt sind, kann auf der Webseite der Zivilluftfahrtbehörde www.ulc.gov.pl eingesehen werden.

Aufgabegepäck
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Im Aufgabegepäck können die Passagiere alle flüssigen oder halbflüssigen Mittel in beliebig großen Behältnissen (ausgenommen der zollrechtlichen Einschränkungen für Alkoholmengen) mitführen. 

Im Aufgabegepäck dürfen folgende Gegenstände nicht mitgeführt werden:

  • Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
    • Munition,
    • Sprengkapseln,
    • Detonatoren und Zünder,
    • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
    • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
    • Rauchkanister und Rauchpatronen,
    • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.

Liste der verbotenen Gegenstände, die in das Sicherheitsgebiet des Flughafens nicht mitgeführt werden dürfen und sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck nicht befördert werden dürfen

Sonder- und Sperrgepäck
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Ein Sperrgepäck mit überschrittenen zulässigen Maßen oder mit untypischen Formen (z.B. Sportgeräte, Rucksäcke, Musikinstrumente usw.) sowie zur Beförderung zugelassenen Chemikalien sind nebenan Check-in-Schalter Nr. 4 (nach der vorherigen Anmeldung bei einer Abfertigungsgesellschaft oder am Flughafeninfostand) abzufertigen.

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